Ein bei MVG-Kontrollen erwischter Trafikant hatte die Monopolverwaltung daraufhin geklagt. Das erstinstanzliche Urteil ist nun ergangen.
In einem Wiener Tabakfachgeschäft wurden ab 2022 jährliche Jugendschutzkontrollen durchgeführt. Im ersten Fall hatte der Trafikant selbst den Ausweis nicht kontrolliert, im zweiten Fall 2023 unterlief dieser Fehler seinem Mitarbeiter. Bei der dritten Kontrolle im November 2024 wurde der Ausweis zwar verlangt, das Alter der Testperson aber offenbar nicht oder falsch berechnet, weshalb erneut Zigaretten verkauft wurden.
Diese Verstöße führten zu Verwarnungen, ab dem zweiten Verstoß zu einer Geldbuße sowie zur verpflichtenden Jugendschutz-Nachschulung.
Klage beim Handelsgericht
Der betroffene Trafikant brachte über seinen Anwalt im September 2024 Klage gegen die MVG ein. Er forderte die Rückzahlung der Geldbuße sowie der Kosten für die Nachschulung. Als Argument brachte er vor, dass ihm die Änderung des Bestellungsvertrags und der Ablauf der Jugendschutzkontrollen nicht ausreichend bekannt gemacht worden seien.
Klage abgewiesen
Die öffentliche mündliche Verhandlung am 3. März dieses Jahres endete am 5. April mit der vollinhaltlichen Klagsabweisung durch das Handelsgericht in erster Instanz.
Als zentrale Punkte seiner Entscheidung stellte das Gericht fest:
• „Die Ergänzung des Bestellungsvertrages wurde nach den Feststellungen rechtmäßig durch die MVG im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten beschlossen, und die Mitteilung darüber an die Trafikanten verfügt.“
• „Eine Pflicht zu einer bestimmten nachweislichen Zustellung, etwa per Einschreiben, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.“
• „Es ist darüber hinaus nicht möglich, sich einer ordnungsgemäß verfügten Vertragsänderung zu entziehen, indem man sich sämtlichen Informationskanälen seines Vertragspartners verweigert.“