Lange hat es gedauert. Nun ist das Tabak- und Nikotinsucht-Gesetz in Begutachtung. ©Parlamentsdirektion/Thomas Topf
Nicht unerwartet verpflichtet der Entwurf auch bisher nicht geregelte Nikotinprodukte zum Tragen von Warnhinweisen. Werbung und Sponsoring für die neuen Produkte sind analog zur für Tabak schon länger geltenden Regelung künftig ebenfalls verboten. Zudem gilt ein allgemeines Jugendschutzalter von 18 Jahren – was für die Trafiken auf Basis der Standesregeln nichts Neues ist.
Monopolisierung?
Am Interessantesten ist für die heimischen Trafiken wohl der übergeordnete Paragraph 3 (2): Verwandte und sonstige Erzeugnisse dürfen nur im Wege von Trafiken oder in Verkaufslokalen des darauf spezialisierten und registrierten Fachhandels in Verkehr gebracht werden.
Im Klartext: Alles Rauchbare sowie Nikotinpouches, E-Zigaretten und etwaige neue Nikotin- oder Nikotinersatzprodukte (die weder Lebens- noch Arzneimittel sind) sind trafikpflichtig.
Der dem Wort „Trafiken“ folgende Satzteil lässt allerdings großen Interpretationsspielraum zu, da es derzeit abseits der Trafiken keinen spezialisierten und registrierten Fachhandel gibt. Ist das die Hintertüre, mit der dem zu erwartenden Protest von Dampfershops und CBD-Händlern entsprochen werden soll? Sollen diese dann lizensiert werden? Von wem – der MVG, dem Finanzministerium, der AGES, …? Und auf welcher gesetzlichen Basis?
Rauchverbote
Zum bisherigen Umfang der Rauchverbote kommen Bereiche wie Spielplätze, Schulen und Schulsport, wobei hier auch Freiflächen dem Verbot unterliegen. Ganz neu ist ein Rauchverbot im privaten PKW, wenn Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre im Fahrzeug sind.
Fazit für die Trafiken
Von Plakaten und anderer Werbung für Nikotinpouches dürfen wir uns also bald verabschieden. Gleichzeitig wird jede externe Kommunikation (z. B. der geringeren Gesundheitsgefährdung im Vergleich zur Zigarette) extrem erschwert. Womit die Trafik als Ort, wo Werbung und Fachinformation noch erlaubt sind, in großem Maß an Wert für die Industrie gewinnt.
Und theoretisch sind sowohl Vapes, als auch Pouches und CBD-Hanf nun trafikpflichtig.
Noch ist das Gesetz aber nicht so beschlossen. Und erfahrungsgemäß fließen bis zur oft spätnächtlichen Beschlussfassung im Parlament noch davor unbekannte und oft überraschende Änderungen ein. Um die Champagnerkorken knallen zu lassen ist es also deutlich zu früh – auch wenn die Richtung aus Trafikantensicht endlich stimmen würde.
De-facto-Verbot?
In Wahrheit würde die Umsetzung des vorliegenden Entwurfes aber zu einem faktischen, wenn auch unausgesprochenen Verbot von Nikotinpouches führen, wie die Industrie meint:
- Mit einer völlig überschießenden Umsetzung der aktuellen TPD2 werden Pouches weit strenger als Zigaretten behandelt – statt eines Harm Reduction-Ansatzes wird das Gegenteil verfolgt.
- Für Pouches würde ein ebenso willkürlicher Registrierungsprozess, wie er schon Innovationen beim Tabakerhitzer blockiert, eingeführt. Teure, aufwändige und vom Prozedere unklare Produktregistrierungen würden mindestens ein Jahr zwischen Erstanmeldung und möglichem Marktstart dauern.
- Die technischen Anforderungen an Pouch-Dosen wie Kindersicherung, direkter Aufdruck statt Klebeetiketten, eine Außenverpackung sowie die Beilage eines Folders verkomplizieren und verteuern die Produktion derart, dass die Produkte nicht mehr zu einem marktverträglichen Preis verkauft werden könnten.
Absurdes für E-Liquids
Der Entwurf sieht vor, dass unter Liquid auch solche Produkte (z. B. Basisflüssigkeiten, Aromen und Farbstoffe etc.) zu verstehen sind, die von Konsumenten zu einem Liquid gemischt werden können. Diese Definition geht viel zu weit, werden doch Glyzerin, Polypropylenglykol, Lebensmittelaromen und Wasser (!) für eine Vielzahl anderer Verwendungszwecke (z. B. Lebensmittel, Kosmetik, Medizin, …) genutzt.
Fehlen von Übergangsfristen
Dem Entwurf zufolge soll das Gesetz mit 1. April 2025 in Kraft treten. Ohne Übergangsfristen würden alle derzeit im Handel befindlichen und dann nicht gesetzeskonformen Produkte mit diesem Stichtag schlagartig illegal.
Deshalb sind für Produkte der Kategorien „sonstige Erzeugnisse“ sowie Tabak zum Erhitzen, so sie dem Entwurf nicht entsprechen, ab Inkrafttreten des Gesetzes 12 Monate für das Inverkehrbringen als Übergangsfrist vorgesehen.