Endlich liegen die geplanten Novellen zu Tabakmonopol- und Tabaksteuergesetz vor. Foto: Freepix AI
Noch handelt es sich um Gesetzesentwürfe, zu denen auch zahlreiche Stellungnahmen eingegangen sind. Die Richtung scheint aber klar zu sein.
Die Steuersätze
Bei Zigaretten soll der im Februar dieses Jahres erstmals eingeschlagene Weg weiter verfolgt werden. So soll der prozentuelle Wert bei 32 Prozent des KVP eingefroren bleiben und der 1.000er-Satz von 85,50 Euro ab 1. Februar 2026 alljährlich um weitere zwei Euro angehoben werden.
Bei Zigarren und Zigarillos wird das bisherige Steuermodell mit fixen 13% des KVP fortgeschrieben – mit alljährlicher Anhebung des 1.000-Stück-Satzes um fünf Euro.
Auch beim Feinschnitt bleibt es bei 56 Prozent des KVP, der Steuersatz pro Kilogramm wird mit jährlicher Anhebung um sieben Euro weiter geführt.
Bei Tabak zum Erhitzen steigt die ausschließlich gewichtsabhängige Steuer von derzeit 339 €/kg alljährlich um 16 Euro pro Kilogramm.
Für E-Liquids gilt 2026 noch der 1. April als erster Besteuerungstag, hier sollen im ersten Jahr 200 Euro pro Liter fällig sein und dieser Betrag jährlich um 30 Euro erhöht werden. Ein Pod mit 2 ml trägt somit 40 Cent, ein Nachfüllfläschchen mit 10 ml 2 Euro Steuerlast.
Auch die Steuer auf Nikotinpouches soll mit 1. April in Kraft treten und mit 35 Euro pro Kilogramm starten; der Betrag soll sich in weiterer Folge alljährlich um fünf Euro erhöhen. Zur Orientierung: Die Inhalte der meisten Pouchdosen liegen zwischen 12 und 24 Gramm, mehrheitlich aber im Bereich 14 Gramm – was einer Steuerlast von etwa 49 Cent entspricht.
Das Tabakmonopolgesetz
Gebrauchsfertige E-Liquids, E-Zigaretten und Pods dürfen künftig nur noch von Trafiken oder lizensierten Händlern verkauft werden – nachdem diese die Ware von dafür befugten Großhändlern bezogen haben. Die Lizenz wird bisherigen Dampfershops (Fachgeschäften) auf sieben Jahre erteilt.
Ein unerwarteter Brocken ist allerdings eine nachträgliche Übergangsregelung, mit der CBD-Shops bis Ende 2028 wieder Hanfblüten verkaufen dürfen – wenn sie „zum 10. Jänner 2025 überwiegend … mit Blüten gehandelt haben“. Sie erhalten auf Antrag eine Hanf-Lizenz von der MVG.
Die Handelsspanne
Für Zigaretten setzt die Novelle fest, dass die Mindesthandelsspanne ab Februar 2026 bei 0,738 Euro pro 20-Stück-Packung liegt und bis inklusive 2028 auf 0,764 sowie 0,79 Euro steigen soll.
Der typische Feinschnitt-Pouch mit 30 Gramm muss 2026 eine Mindesthandelsspanne von 0,813 Euro, 2027 von 0,846 und 2028 von 0,879 Euro abwerfen.
Für Tabak zum Erhitzen steigt sie – bei Annahme von sechs Gramm Tabak pro Packung – von 1,04 Euro im kommenden Jahr über 1,08 auf 1,12 Euro 2028.
Die Mindesthandelsspanne für Nikotinpouches wird ab 1. April 2026 mit 0,0805 Euro pro Gramm oder 1,13 Euro für eine Dose mit 14 Gramm festgesetzt. Dieser Betrag steigt 2027 auf 0,0835 oder 1,17 Euro pro Dose und 2028 auf 0,0864/1,21 Euro. Der Satz von 32% wird von Bundesgremialobmann Schwarzenbohler als Schadensbegrenzung, von der Industrie als definitiv zu hoch angesehen.
Abverkaufsfrist
Händler, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Pouches und E-Zigaretten gehandelt haben, dürfen bis Jahresende 2025 vorrätige Ware bis spätestens 30. September 2026 abverkaufen.
Den vollständigen Artikel samt dem dazugehörigen Interview mit Obmann Otmar Schwarzenbohler und den Stellungnahmen von Großhandel und Industrie können Sie ab 13. November in der druckfrischen Printausgabe nachlesen.
