In Verhandlungen von MVG und Bundesgremium wurde der Katalog völlig neu aufgestellt. Nun gilt der „NAK neu“ seit 1. Dezember 2024. Foto: FREEPIK – BUDDHIKASUNFREEP
Den Nebenartikel-Katalog der Monopolverwaltung gab es seit 1996. Und immer wieder war er verändert und ergänzt worden – „ein Flickwerk“, wie ihn Projektleiter Arnold Kudler bezeichnete. Zudem enthielt er Begriffe wie „Galanteriewaren“, mit denen heutzutage niemand mehr etwas anfangen kann. Die neue Fassung wurde im Rahmen eines Monopol-Treffs am 21. November den rund 280 Teilnehmern online vorgestellt.
Die neue und seit 1. Dezember geltende Version ist deshalb nach den Worten von Hannes Hofer nicht nur begrifflich „entstaubt“ worden. Bundesgremialobmann Wolfgang Streißnig lobte die Neuregelung als überfällig und sieht den nun strukturierteren Katalog als deutlich überschaubarer an: „Wir werden beim Verkaufen viel Freude haben!“
Klare Struktur
Der Nebenartikelkatalog ist nun in elf Unterpunkten aufgebaut. Zu diesen gehören
- NGPs und Zubehör: Tabakerhitzer, E-Zigaretten, Pouches und Liquids mit und ohne Nikotin, Schnupftabak und Zubehör aller Kategorien
- Mobilität: Fahr- und Parkscheine sowie Autobahnvignetten
- Post-, Finanz- und sonstige Dienstleistungen: Briefmarken, Postpartnerschaft, Partnerschaft mit Paketzustelldiensten, einfache Finanzdienstleistungen, Kopien, Faxe und Scans
- Glückspiel: eine Annahmestelle sowie max. zwei Sportwetten-Anbieter
- Lesen: Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Lesebedarf wie Brillen, Lesezeichen, Lupen
- Papier & Schreibwaren: inkl. Billets, Ansichtskarten, Aufkleber und Schilder, Brieföffner
- Hygiene & Sicherheit: Hygieneprodukte in Reisegröße, Taschenalarme, Schutz-Armbänder gegen KO-Tropfen sowie Insekten, Schutzmasken, 1-Weg-Handschuhe
- Tourismus & Freizeit: Saisonartikel für Fest- und Feiertage, Souvenirs mit Regionalbezug, Eintrittskarten, Schlüsselanhänger, Sonnenbrillen, Spielkarten, Würfel und Zubehör
- Haushalt: Kleinlederwaren, Kerzen, Taschenmesser, Nähzeug, Lufterfrischer u. Räucherstäbchen, Batterien & Powerbanks, USB-Sticks, Ladekabel und Netzstecker
- Speisen und Getränke: verpacktes Speiseeis, Süßwaren bis 100g, Knabbergebäck bis 50g, alkoholfreie Heiß- und Kaltgetränke bis 0,5 Liter to go, Kleinspirituosen bis 5 cl
- Prepaid-Produkte: Wertkarten und Gutscheine, Dienstleistungsschecks, SIM-Karten
Allgemeine Beschränkungen
Bei allen Möglichkeiten muss der „Tabakfachgeschäfts-Charakter“ erhalten bleiben – eine nach wie vor nicht ausformulierte Regel mit Interpretationsspielraum in alle Richtungen. Die Mengen und Packungsgrößen sind zudem auf den Impuls- und nicht Versorgungskauf beschränkt. Arzneimittel und Medizinprodukte, Pyrotechnik, Kinderspielzeug, Alkohol abseits der Kleinspirituosen sowie Lebensmittel sind weiterhin unzulässig.
Für den Unterpunkt „Tourismus & Freizeit“ wurden die Anlässe für Saisonartikel festgeschrieben. Diese sind Neujahr, Valentinstag, Ostersonntag, Mutter- und Vatertag, Halloween, Allerheiligen, Adventzeit und Weihnachten. Die zugehörigen Produkte dürfen ab 30 Tage vor dem Termin angeboten werden und müssen sieben Tage danach verschwunden sein.
Was erhalten bleibt ist die Einschränkung, der zufolge in jedem einzelnen Automaten die Monopolware einen Mindestanteil von 50+ Prozent ausmachen muss.
Neue Möglichkeiten
Erstmalig dürfen auch tabakfreie Snuffs (Energy-Sniff) angeboten werden, auch die Hygieneprodukte und erlaubten Akkus und Kabel bieten neue Verdienstchancen. Die Anhebung des Höchstgewichts von Süßwaren auf nunmehr 100 Gramm inkludiert erstmals Schokoladetafeln im Standardformat.
Weniger offensichtlich, aber mindestens ebenso wichtig, ist der Wegfall von bisher geltenden Einschränkungen: Kaltgetränke sind nun lediglich in der Füllmenge limitiert, die Art des Getränks ist aber nicht mehr spezifiziert – also sind auch Milch, Molkegetränke etc. möglich. Die Kühlschrankgröße ist ebenfalls nicht mehr eingeschränkt – wer in seinem Geschäft den Platz und die Voraussetzungen des Einzugsgebietes dafür hat kann also fast zum Vollsortimenter bei alkoholfreien Getränken werden. Das Präsentationsvolumen für Süßwaren, Knabbereien und Getränke ist ebenfalls freigegeben; hier setzt der Gummiparagraf des „Tabakfachgeschäfts-Charakter“ die Grenzen.
Für viele vermutlich die wichtigste Neuerung: Die oben genannten Produkte dürfen auch im Automaten angeboten werden! Wobei aber weiterhin in JEDEM EINZELNEN Gerät (auch im Spiralautomaten!) die im Tabakmonopolgesetz verankerte +50-Prozent-Regel gilt.
Fazit
Die aus Kärnten vom ehemaligen Obmann Harald Pichler geforderten Schwimmflügeln für seenahe Trafiken spielt es immer noch nicht und auch die von Wien-Obmann Andreas Schiefer gewünschte frei bestückbare Prozentanzahl an der Gesamtverkaufsfläche ist es nicht geworden.
Ein Schritt in die richtige Richtung ist der NAK neu mit seinem erweiterten Gestaltungs- und Wahl-Spielraum für die Unternehmen aber jedenfalls. Hannes Hofer sieht die Neuregelung auch als „Vertrauensvorschuss der MVG an die Trafikanten, die damit in ihrer Rolle als Unternehmer respektiert und gestärkt werden.“ Jetzt kommt es auf das Geschick und die Fantasie des Einzelnen an, aus den neuen Möglichkeiten das herauszupicken, was an ihrem/seinen Standort mit den jeweiligen Kunden auch funktioniert.
Der NAK neu ist seit 22. November auf mvg.at/monopol-treff zu finden.