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Das ist neu bei Pouches, Vapes und Tabak zum Erhitzen

Posted on 23. Dezember 202520. Januar 2026 by Matthias Hauptmann

Mit 10. Dezember wurde das Abgabenänderungsgesetz endlich im Parlament beschlossen. Foto: mh

Für die Tabakbranche bringt das Abgabenänderungsgesetz gleich mehrere einschneidende Veränderungen, umfasst es doch Tabakmonopol-, Tabaksteuergesetz und eine kleine Novelle des TNRSG. Zu diesem Themenkreis veranstaltete die MVG am Abend des 16. Dezembers den bislang bestbesuchten Monopol-Treff, bei dem sich nie weniger als 430 Trafikanten online über die Neuerungen informieren ließen.

Die größten Veränderungen betreffen Nikotinpouches und E-Liquids bzw. Vapes – was das im Detail bedeutet finden Sie hier aufgeschlüsselt.

Pouches

Säckchen mit oder ohne Nikotin werden zum Monopolprodukt und werden damit in vielen Aspekten wie bisherige Tabakprodukte behandelt:

  • Der Verkauf erfolgt ausschließlich in Trafiken (und bis Ende 2028 in lizensierten Dampfershops, welche sie bislang bereits angeboten hatten)
  • Der Einkauf ist nur bei bewilligten Großhändlern möglich.
  • Es gelten die gleichen Jugendschutzbestimmungen (ab 18 Jahre, Testkäufe, MVG-Strafen)
  • Verkauf zum fixen Kleinverkaufspreis
  • Im ersten Jahr 2026 liegt eine Tabaksteuer von 35 Euro/kg auf den Pouches, dieser Satz erhöht sich 2027 auf 40 € und 2028 auf 45 €.
  • Die Handelsspanne ist gesetzlich auf 32 Prozent für Tabakfachgeschäfte und 17 Prozent für Verkaufsstellen festgelegt.

E-Liquids/Vapes

Liquids mit oder ohne Nikotin, Kartuschen/Pods und Disposables sowie alle Starterkits dürfen nur noch von durch die MVG lizensierten Geschäften verkauft werden. Im Fall von Trafiken ist die Lizenz in der bestehenden Konzession enthalten.

Bestehende Dampfershops (150-200) erhalten eine Lizenz auf 20 Jahre. Neue Lizenzen werden nur nach Bedarfsprüfung auf max. sieben Jahre erteilt.

  • Der Verkauf erfolgt in Trafiken und lizensierten Dampfershops.
  • Der Einkauf ist nur bei bewilligten Großhändlern möglich.
  • Es gelten die Jugendschutzbestimmungen wie für Monopolprodukte.
  • Für die Produkte werden vom Großhandel UVPs gemeldet – damit gibt es keine vorgegebenen Preise und keine fixe Handelsspanne.
  • Im ersten Jahr 2026 liegt eine Tabaksteuer von 200 Euro pro Liter auf der Ware, diese erhöht sich 2027 auf 230 €/l und 2028 auf 260 €/l. Basisflüssigkeiten sind steuerfrei; für fertige Liquids, Aromen und Nikotin gilt der Steuersatz.

Allgemeines

Onlinehandel und Postversand sind für beide Produktkategorien verboten.

Für die Lizenzerteilung an Dampfershops gilt wie für Hanfshops im Fall der Blüten die Bedingung, dass sie bislang überwiegend mit Liquids bzw. Pods und Disposables gehandelt haben müssen.

Unternehmen der Gastronomie sowie Tankstellen müssen sich bei der MVG als Verkaufsstellen registrieren lassen.

Gastronomiebetriebe und freie Tankstellen müssen ihre Ware beim Tabakfachhandel einkaufen und mit einem mindestens 10prozentigen Aufschlag verkaufen. Zurayonnierte Tankstellen dürfen nur bei „ihrer“ Trafik einkaufen.

Abverkaufsfristen

Trafiken dürfen ihre Ende März 2026 bestehenden Bestände von Liquids/E-Zigaretten und Pouches steuerfrei bis Jahresende 2026 abverkaufen. Die gleiche Regelung gilt für Dampfershops, wenn sie vor Mai 2026 ihren Lizenzantrag gestellt haben.

Bei Pouches ist jedoch Vorsicht geboten: Der Abverkauf ist nur möglich, wenn sich das gleiche Produkt vor und nach Eintritt der Steuerpflicht durch unterschiedliche EAN-Codes unterscheiden lässt!

TNRSG

Die aufwändige bisherige Zulassung von neuen Produkten im Bereich Tabak zum Erhitzen wird durch ein deutlich simpleres Meldeverfahren mit anschließender 6monatiger Wartezeit bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ersetzt. Somit könnten neue Produkte frühestens mit Anfang Juli 2026 in den heimischen Trafiken verfügbar sein.

Grafik: MVG

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Offenlegung §25 Mediengesetz: trafik-aktuell.at & TRAFIK aktuell bemüht sich um eine konstruktive, lösungsorientierte und positive Berichterstattung über Themen aus dem Arbeitsumfeld der österreichischen Tabaktrafikanten. Bei den Recherchen wird daher gelegentlich auch auf die Unterstützung von Unternehmen, Initiativen und Veranstaltern zurückgegriffen, was allerdings keine Auswirkung auf die Unabhängigkeit der redaktionellen Arbeit hat. TRAFIK aktuell bekennt sich zur gesellschaftlichen Gleichstellung von Frau und Mann. Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter.

Impressum

Alleiniger Medieninhaber und für den Inhalt verantwortlich: Matthias C. Hauptmann Verlagsbüro, Erlaaer Straße 53, 1230 Wien, Tel. +43/(0)699/116 18 219, m.hauptmann@trafik-aktuell.at, trafik-aktuell.at, Redaktion: redaktion@trafik-aktuell.at, Chefredaktion und Herausgeber: Matthias C. Hauptmann;

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